Ja, nach § 203 des Strafgesetzbuchs und nach § 8 der Berufsordnung für Psychologische Psychotherapeuten sind Psychotherapeuten dazu verpflichtet, Stillschweigen über alle persönlichen Informationen und Daten ihrer Patienten zu wahren. Das gilt im Übrigen auch gegenüber Ihrer Krankenversicherung und gegenüber Ihrem Arbeitgeber. An die Schweigepflicht sind nicht nur die Psychotherapeuten gebunden, sondern auch deren Angestellte wie Praxishelfer oder Sekretäre bzw. Sekretärinnen.

Ausnahmen:
In Notfällen, zum Beispiel bei akuter Suizidgefahr des Patienten oder, wenn eine ernsthafte Gefahr für andere droht, darf der Therapeut seine Schweigepflicht brechen. Das Gleiche gilt, wenn schwere Straftaten begangen wurden, angekündigt wurden oder zu befürchten sind.

Ist der Patient noch minderjährig, liegt es im Ermessen des Therapeuten, ob die Information der Erziehungsberechtigten für eine erfolgreiche Behandlung erforderlich oder unter Umständen auch hinderlich ist. Letzteres könnte zum Beispiel im Fall eines Kindesmissbrauchs der Fall sein.

Patienten können den Therapeuten auch selbst von seiner Schweigepflicht gegenüber bestimmten Personen entbinden. Das macht zum Beispiel Sinn, wenn auch Gespräche zwischen dem Therapeuten und Familienangehörigen (zum Beispiel mit dem Partner, den Kindern, oder Eltern) stattfinden sollen. Eine solche Entbindung von der Schweigepflicht sollte zur Absicherung von Therapeut und Patient immer schriftlich erfolgen.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus unserem Buch Depressionen - erkennen - verstehen - überwinden von Alexander Stern.
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